Ihr Weg zur Sportstättenbau Förderung
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Überblick Förderung Sportstättenbau
Hier finden Sie gesammelt alle Informationen rund um die Sportstättenbauförderung.
Der BLSV wurde vom Freistaat Bayern mit der Aufgabe betraut, die freiwillige staatliche Förderung für Vereinssportanlagen zu gewähren und an seine Mitgliedsvereine auszuhändigen. Durch die Gewährung von Zuwendungen sollen die bayerischen Sportvereine in die Lage versetzt werden, selbst Sportstätten zu errichten und zu erhalten, die sie für den unmittelbaren Sportbetrieb ihrer Mitglieder benötigen.
Auf Grundlage der Sportförderrichtlinien haben Vereine die Möglichkeit, je nach Projektgröße einen Kleinantrag oder Regelantrag zu stellen. In beiden Verfahren können Sie eine Förderung für Bau- und Sanierungsmaßnahmen sowie den Objekterwerb im Vereins-Sportstättenbau beantragen. Die Antragstellung erfolgt über das Portal verein360.
Fördermöglichkeiten: max. zuwendungsfähige Ausgaben | Kleinantrag bis 250.000 € | Regelantrag ab 250.000 € |
|---|---|---|
* der Zuschuss bemisst sich immer auf die zuwendungsfähigen Ausgaben | ||
1. Regelförderung | 25% Zuschuss* | 25% Zuschuss* 10% Darlehen* |
2. Zusatzförderung (der Aufschlag ist auf max. 15 % gedeckelt) – Gemeinschaftsprojekte – Regionalstützpunkte | + 10% Zuschuss* + 10% Zuschuss* | + 10% Zuschuss* + 10% Zuschuss* |
3. Katastrophenfall (bei unvorhersehbaren Schäden wie Brand, Sturm, Hochwasserschäden) | bis zu 50% Zuschuss* | bis zu 50% Zuschuss* |
Sofern es sich bei den Vereinsmaßnahmen um Gemeinschaftsprojekte oder Regionalstützpunkte handelt, kann ein Förderaufschlag von jeweils 10 % gewährt werden. Der höchstmögliche Zuschuss beträgt dabei aber maximal 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Schadensfällen (Brand, Sturm, Hochwasser) können Sie eine Katastrophenfallförderung beantragen. Alle Informationen und Downloads rund um die Sportstättenbauförderung finden Sie hier. Beachten Sie bitte, dass mit den beantragten Maßnahmen erst begonnen werden darf, wenn das Ressort Förderung Sportstätte die schriftliche Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn (Baufreigabe) erteilt hat. Als förderschädlicher Baubeginn ist die eigene Arbeitsleistung, der Materialeinkauf und die Auftragsvergabe zu werten. Vorbereitende Planungs-leistungen (KG 700) oder auch Ihr Antrag für Ihre Baugenehmigung sind hiervon ausgenommen.