Ihr Weg zur Sport­stät­ten­bau Förderung

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Über­blick Förde­rung Sportstättenbau

Hier finden Sie gesam­melt alle Infor­ma­tio­nen rund um die Sportstättenbauförderung.

Der BLSV wurde vom Frei­staat Bayern mit der Aufgabe betraut, die frei­wil­lige staat­li­che Förde­rung für Vereins­sport­an­la­gen zu gewäh­ren und an seine Mitglieds­ver­eine auszu­hän­di­gen. Durch die Gewäh­rung von Zuwen­dun­gen sollen die baye­ri­schen Sport­ver­eine in die Lage versetzt werden, selbst Sport­stät­ten zu errich­ten und zu erhal­ten, die sie für den unmit­tel­ba­ren Sport­be­trieb ihrer Mitglie­der benö­ti­gen.
Auf Grund­lage der Sport­för­der­richt­li­nien haben Vereine die Möglich­keit, je nach Projekt­größe einen Klein­an­trag oder Regel­an­trag zu stel­len. In beiden Verfah­ren können Sie eine Förde­rung für Bau- und Sanie­rungs­maß­nah­men sowie den Objekt­er­werb im Vereins-Sport­stät­ten­bau bean­tra­gen. Die Antrag­stel­lung erfolgt über das Portal  verein360.

Förder­mög­lich­kei­ten:
max. zuwen­dungs­fä­hige Ausgaben
Klein­an­trag
bis 250.000 €
Regel­an­trag
ab 250.000 €
* der Zuschuss bemisst sich immer auf die zuwen­dungs­fä­hi­gen Ausgaben 
1. Regel­för­de­rung
25% Zuschuss*
25% Zuschuss*
10% Darlehen*
2. Zusatz­för­de­rung (der Aufschlag ist auf max. 15 % gedeckelt) 
– Gemeinschaftsprojekte
– Regionalstützpunkte

+ 10% Zuschuss*
+ 10% Zuschuss*

+ 10% Zuschuss*
+ 10% Zuschuss*
3. Kata­stro­phen­fall
(bei unvor­her­seh­ba­ren Schä­den wie Brand, Sturm, Hochwasserschäden) 
bis zu 50% Zuschuss*
bis zu 50% Zuschuss*

Sofern es sich bei den Vereins­maß­nah­men um Gemein­schafts­pro­jekte oder Regio­nal­stütz­punkte handelt, kann ein Förder­auf­schlag von jeweils 10 % gewährt werden. Der höchst­mög­li­che Zuschuss beträgt dabei aber maxi­mal 40 % der zuwen­dungs­fä­hi­gen Ausga­ben. Bei Scha­dens­fäl­len (Brand, Sturm, Hoch­was­ser) können Sie eine Kata­stro­phen­fall­för­de­rung bean­tra­gen. Alle Infor­ma­tio­nen und Down­loads rund um die Sport­stät­ten­bau­för­de­rung finden Sie hier. Beach­ten Sie bitte, dass mit den bean­trag­ten Maßnah­men erst begon­nen werden darf, wenn das Ressort Förde­rung Sport­stätte die schrift­li­che Geneh­mi­gung zum vorzei­ti­gen Maßnah­men­be­ginn (Baufrei­gabe) erteilt hat. Als förder­schäd­li­cher Baube­ginn ist die eigene Arbeits­leis­tung, der Mate­ri­al­ein­kauf und die Auftrags­ver­gabe zu werten. Vorbe­rei­tende Planungs-leis­tun­gen (KG 700) oder auch Ihr Antrag für Ihre Bauge­neh­mi­gung sind hier­von ausgenommen.

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