eSport

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Virtu­elle Sport­ar­ten und eGam­ing in Bayern

eSport erfreut sich auch in Bayern wach­sen­der Beliebt­heit. Mit Erläu­te­run­gen sowie aktu­el­len Entwick­lun­gen und ihren Auswir­kun­gen auf den orga­ni­sier­ten Sport möch­ten wir Sie in dieser Thema­tik unterstützen.

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In Folge der stei­gen­den Bekannt­heit und Popu­la­ri­tät von eSport in Bayern und auch in ganz Deutsch­land beschäf­ti­gen sich seit 2018 auch die Sport­ver­bände und ‑vereine verstärkt mit der Thema­tik. Beschleu­nigt wurde diese Entwick­lung zuse­hends durch die Aufnahme in den Koali­ti­ons­ver­trag der großen Koali­tion von 2018. Dort steht geschrie­ben: „Wir erken­nen die wach­sende Bedeu­tung der E‑Sport-Land­schaft in Deutsch­land an. Da E‑Sport wich­tige Fähig­kei­ten schult, die nicht nur in der digi­ta­len Welt von Bedeu­tung sind, Trai­ning und Sport­struk­tu­ren erfor­dert, werden wir E‑Sport künf­tig voll­stän­dig als eigene Sport­art mit Vereins- und Verbands­recht aner­ken­nen und bei der Schaf­fung einer olym­pi­schen Perspek­tive unter­stüt­zen.

Defi­ni­tion von eSport

Der Begriff „eSport“ steht für eine außer­or­dent­lich breite Palette höchst unter­schied­li­cher virtu­el­ler Ange­bots- und Spiel­for­men mit Wett­kampf­cha­rak­ter. Da in diesem brei­ten Verständ­nis die Bezeich­nung „Sport“ nicht ziel­füh­rend und in weiten Teilen irre­füh­rend sein kann, verzich­ten wir im Folgen­den auf die Bezeich­nung „eSport“ und verwen­den statt­des­sen die Begriffe eGam­ing (Compu­ter- und Konso­len­spiele ohne jegli­chen Sport­ar­ten­be­zug) und elek­tro­ni­sche Sport­ar­ten­si­mu­la­tio­nen (oder kurz virtu­elle Sport­ar­ten). Zu letz­te­rem zählen folgende Kategorien:

  • Compu­ter- und Konso­len­spiele mit Sport­ar­ten­be­zug, z.B. die FIFA‑, NBA‑, Madden-Reihen.
  • Bewe­gung im virtu­el­len und augmen­tier­ten Raum mit Sport­ar­ten­be­zug, z.B. ZWIFT, Indoor Golf.
  • Bewe­gung im virtu­el­len und augmen­tier­ten Raum ohne Sport­ar­ten­be­zug, z.B. Wii-Spiele, Exergames.

 

So soll von Seiten der Sport­ver­bände sicher­ge­stellt werden, dass eine klare Abgren­zung von den virtu­el­len Sport­ar­ten zu eGam­ing mit u.a. gewalt­ver­herr­li­chen­den Spie­len wie Ego-Shoo­tern zu defi­nie­ren ist, die mit den Werten des orga­ni­sier­ten Sports nicht in Einklang zu brin­gen sind.

Orga­ni­sa­tion des eSport in Bayern

Der BLSV-Verbands­aus­schuss beschloss bereits im Novem­ber 2018, dass in Bayern die Sport­fach­ver­bände auch in der digi­ta­len Welt die Gestal­ter ihrer Sport­art blei­ben. So wird die Grün­dung eines baye­ri­schen eSport-Verban­des abge­lehnt und die virtu­el­len Sport­ar­ten im jeweils verwand­ten Sport­fach­ver­band organisiert.

Recht­li­che Situa­tion des eSport in Sportvereinen

In einem Rechts­gut­ach­ten von Herrn Prof. Dr. Peter Fischer vom 10.08.2019, beauf­tragt seitens des DOSB sollte die Frage nach der Verein­bar­keit eines gemein­nüt­zi­gen Sport­ver­eins und dem Betrei­ben von eSport über­prüft werden. Hier­aus geht wie folgt hervor: „Ein Verein, der gleich­wohl orga­ni­sa­to­risch struk­tu­riert – durch Grün­dung einer eige­nen Abtei­lung, durch Veran­stal­tung von Spie­len, sei es club­in­tern oder erst recht im Rahmen vereins­über­grei­fen­der Wett­kämpfe – virtu­elle Sport­ar­ten betreibt, läuft Gefahr, das gemein­nüt­zig­keits­recht­li­che Gebot der Ausschließ­lich­keit der Verfol­gung ideel­ler Zwecke (§ 56 AO) zu verlet­zen. Es dürfte zweck­mä­ßig sein, diese Zweck­ver­fol­gung aus dem Verein auszu­glie­dern („Outsour­cing“). Hier­für dürfen aber keine ideell gebun­de­nen Mittel der Körper­schaft verwen­det werden.“

Eine Aufnahme der eSport-Akti­vi­tä­ten in die Vereins­sat­zung und in das alltäg­li­che Vereins­le­ben stel­len somit nach aktu­el­lem Stand eine Gefahr für die Gemein­nüt­zig­keit dar.

Bei großen Sport­ver­ei­nen, die im Profi­sport­be­reich aktiv sind, gibt es zum Teil zwar eSport-Abtei­lun­gen, dies ist aber nur durch beson­dere, wirt­schaft­li­che Konstel­la­tio­nen möglich. Beispiel­weise durch die Grün­dung einer Toch­ter­ge­sell­schaft, die alle eSport-Tätig­kei­ten des Vereins bündelt und außer­halb des e.V. organisiert.

Hand­lungs­emp­feh­lung für gemein­nüt­zige Sportvereine

Für den durch­schnitt­li­chen Sport­ver­ein in Bayern kommt eine solche Konstel­la­tion wohl nicht in Frage. So empfiehlt sich eine mögli­che Heran­ge­hens­weise an die Thema­tik, die keine Aufnahme in den Sport­be­trieb erfor­dert. Viel­mehr kann eSport eine Chance sein, die Vereins­stätte für junge Menschen zu einem Mittel­punkt der Frei­zeit­ge­stal­tung zu machen, indem man „eSport-Stände“ einrich­tet, die ähnlich einem Kinder­spiel­platz oder eines Tisch­ki­ckers am Vereins­heim frei genutzt werden können.

Die Schaf­fung eines Ange­bots, bei dem Vereine eine Spie­le­kon­sole für Spiele mit Sport­ar­ten­be­zug (z.B. der Fußball­ver­ein eine Konsole mit dem aktu­el­len Spiel der „FIFA“-Reihe) aufstellt und seinen Vereins­mit­glie­dern zugäng­lich macht, ist – zumin­dest aus steu­er­recht­li­chen Blick­win­keln, unbedenklich.

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