Baye­ri­sche Sport­ver­eine erhal­ten Ener­gie­preis­zu­schuss: Antrag­stel­lung ab heute möglich.

Medien-Information Nr. 07/2023 vom

Bis 15. Mai 2023 können baye­ri­sche Sport­ver­eine einen Zuschuss zur Minde­rung der gestie­ge­nen Ener­gie­kos­ten bean­tra­gen. Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium des Innern, für Sport und Inte­gra­tion star­tet heute das entspre­chende Antrags­ver­fah­ren. Das hier­für notwen­dige Formu­lar sowie weiter­füh­rende Infor­ma­tio­nen stehen den baye­ri­schen Sport­ver­ei­nen sowohl auf der Digi­tal­platt­form verein360 als auch auf der BLSV-Webseite zur Verfügung.

Die baye­ri­schen Sport­ver­eine dürfen sich im Rahmen des im Novem­ber letz­ten Jahres beschlos­se­nen Härte­fall­fonds über einen zusätz­li­chen Geld­se­gen freuen. Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium des Innern, für Sport und Inte­gra­tion (StMI) setzt den entspre­chen­den Kabi­netts­be­schluss vom 06. Novem­ber 2022 zur weite­ren finan­zi­el­len Stär­kung der Vereine nun wirk­sam um. Konkret bekom­men die Vereine einen einma­li­gen Zuschuss zum Ausgleich der enorm gestie­ge­nen Ener­gie­kos­ten. Alle Sport­ver­eine in Bayern, die für 2023 eine Vereins­pau­schale bean­tragt haben, können den Ener­gie­preis­zu­schuss bis zum 15. Mai 2023 bei ihren zustän­di­gen Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den beantragen.

Die Verknap­pung der Roh- und Brenn­stoffe im Jahr 2022 durch den völker­rechts­wid­ri­gen Angriffs­krieg Russ­lands gegen die Ukraine hat die Ener­gie­kos­ten massiv in die Höhe getrie­ben. Diese explo­sive Preis­ent­wick­lung stellt den orga­ni­sier­ten Sport in Bayern vieler­orts vor ein massi­ves, finan­zi­el­les Problem. Manche Sport­ver­eine hatten während der beson­ders kalten Monate im Winter ihre Sport­stät­ten teil­weise geschlos­sen, um Ener­gie zu sparen und damit ihre Kosten zu senken.

BLSV-Präsi­dent Ammon: star­kes und unbü­ro­kra­ti­sches Signal

„Es ist ein star­kes Signal, das die baye­ri­sche Staats­re­gie­rung mit dem Ener­gie­preis­zu­schuss an den orga­ni­sier­ten Sport sendet. Schlie­ßun­gen von Sport­stät­ten und vor allem von Schwimm­bä­dern hätten massive Konse­quen­zen für die Bürge­rin­nen und Bürger in Bayern“, sagt Jörg Ammon, Präsi­dent des Baye­ri­schen Landes-Sport­ver­ban­des e.V. (BLSV). „Die unbü­ro­kra­ti­sche Hilfe in Form des Ener­gie­preis­zu­schus­ses trägt in großem Ausmaß dazu bei, dass die baye­ri­schen Vereine lang­fris­tig planen und weiter­hin ein groß­flä­chi­ges Sport­an­ge­bot im Brei­ten- und Leis­tungs­sport für alle – Kinder, Jugend­li­che, Fami­lien, Erwach­sene und Senio­ren – bereit­stel­len können“, betont Ammon mit Nachdruck.

18 Millio­nen Euro für baye­ri­sche Vereine

Der Frei­staat Bayern stellt mit dem Ener­gie­preis­zu­schuss ab sofort 18 Millio­nen Euro für Sport­ver­eine bereit. Er gewährt diese – neben der bereits zum zwei­ten Mal verdop­pel­ten Vereins­pau­schale von 20 auf 40 Millio­nen Euro – allen baye­ri­schen Sport­ver­ei­nen, die für das Jahr 2023 die Vereins­pau­schale bean­tragt haben. Der Ener­gie­preis­zu­schuss ist eine einma­lige Förder­summe in Höhe der Diffe­renz der tatsäch­li­chen Ener­gie­kos­ten der Refe­renz­jahre 2021 zu 2023. Der maxi­male Ener­gie­preis­zu­schuss pro Verein liegt bei 80 Prozent der einfa­chen Vereins­pau­schale, die für das Jahr 2023 ausbe­zahlt wird.

Über­trag­bar auf die komplette Sportinfrastruktur

Förder­fä­hig sind demnach nicht nur die Ausga­ben für die Sport­stät­ten an sich, sondern auch angren­zende und zum Sport­be­trieb gehö­rige Infra­struk­tu­ren. Dazu zählen unter ande­rem Umklei­den, Zuschau­er­an­la­gen, Aufent­halts­räume und sogar entspre­chende Räum­lich­kei­ten von Vereinsgaststätten.

Antrags­frist: 15. Mai 2023

Den Antrag zur Gewäh­rung des Ener­gie­preis­zu­schus­ses müssen die baye­ri­schen Sport­ver­eine bis spätes­tens 15. Mai 2023 an ihre zustän­dige Kreis­ver­wal­tungs­be­hörde stel­len. Die Auszah­lung des Ener­gie­preis­zu­schus­ses für die baye­ri­schen Sport­ver­eine erfolgt mit der Vereins­pau­schale 2023. Der Frei­staat hat das Form­blatt zur Bean­tra­gung des Ener­gie­preis­zu­schus­ses sehr schlicht und praxis­taug­lich gestal­tet, um die Antrags­stel­lung so unbü­ro­kra­tisch wie möglich zu machen. Die Nach­weise über die tatsäch­li­chen Verbrauchs­men­gen und die daraus resul­tie­ren­den Mehr­kos­ten sind bis spätes­tens 30. April 2024 vorzulegen.

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