Stich­wort Verkehrs­si­che­rungs­pflicht: Ist das Außen­ge­lände Ihres Vereins verkehrssicher?

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Inhalt

Als „Verkehrs­si­che­rungs­pflicht“ bezeich­net man die Verpflich­tung desje­ni­gen, der eine Gefah­ren­quelle schafft oder unter­hält, die notwen­di­gen und zumut­ba­ren Vorkeh­run­gen zu tref­fen, um Schä­den ande­rer zu verhin­dern. Diese Verant­wor­tung trifft auch Vereine und ihre Vorstände. Verschul­dens­maß­stab ist die Sorg­falt, die eine gewis­sen­hafte und ihrer Aufgabe gewach­sene Person anzu­wen­den pflegt.

Wenn es um Verkehrs­si­che­rungs­pflicht geht, sind die Antwor­ten auf nach­fol­gende Fragen für die Klärung der Verschul­dens­frage relevant:

  • Welche Gefah­ren sind denkbar?
  • Wie wahr­schein­lich ist eine Schä­di­gung Dritter?
  • Wie kann die Gefahr abge­wen­det werden?
  • Sind Abwehr­maß­nah­men vertret­bar und durchführbar?
  • Wie können Betrof­fene selbst Schä­den vermeiden?

Bevor die Saison beginnt und das Außen­ge­lände des Vereins für Mitglie­der und Besu­cher zugäng­lich gemacht wird, ist eini­ges zu beachten.

Baum­kon­trol­len

Stehen Bäume auf dem Vereins­ge­lände, ist dafür zu sorgen, dass von diesen Bäumen keine Gefahr ausgeht. Durch regel­mä­ßige Baum­kon­trol­len muss möglichst sicher­ge­stellt werden, dass die Bäume stabil und stand­si­cher sind, dass keine morschen oder gelo­cker­ten Äste herab­fal­len und dadurch Menschen verletzt oder Gegen­stände beschä­digt werden können.

Wer dieser Pflicht nicht nach­kommt, kann für Schä­den, die so verur­sacht werden, haft­bar gemacht werden.

Stol­per­fal­len

Gehwege und Park­plätze soll­ten frei von Stol­per­fal­len sein. Prüfen Sie das Gelände auf lockere Gehweg­plat­ten und andere Uneben­hei­ten. Pflanz­tröge, Fahr­rad­stän­der und andere Gegen­stände dürfen nicht im Weg stehen. Sie können zur Gefahr werden, wenn zum Beispiel eine Licht­quelle ausfällt. Suchen Sie Rasen­flä­chen oder bewach­se­nes Gelände nach even­tu­ell liegen geblie­be­nen Gegen­stän­den ab. Häufig wurden Menschen schon durch verges­sene oder liegen geblie­bene Harken oder andere Garten­ge­räte verletzt. Auch für Rasen­mä­her stel­len im Gras liegen geblie­bene Gegen­stände eine Gefahr dar.

Verlet­zungs­ge­fahr an Garten­mö­beln und Spielgeräten

Scharfe Kanten, heraus­ste­hende Nägel und Nieten sowie abblät­ternde Farbe soll­ten besei­tigt werden. Schau­keln und Spiel­ge­räte müssen auf Funk­tion und Stand­fes­tig­keit geprüft werden. Sind Seile oder Holz verwit­tert oder morsch? Müssen Teile erneu­ert werden? Dämmt der Unter­grund um die Spiel­ge­räte einen even­tu­el­len Sturz?

Beleuch­tung und elek­tri­sche Anlagen

Sind die Licht­quel­len ausrei­chend und funk­ti­ons­tüch­tig? Schal­ten Bewe­gungs­mel­der sich ordnungs­ge­mäß ein? Prüfen Sie auch elek­tri­sche Anla­gen, Steck­do­sen und Kabel im Hinblick auf Sicher­heit und Funktionstüchtigkeit.

Zäune

Sind die Zäune ausrei­chend hoch, um vor Ausball­schä­den zu schüt­zen? Weisen sie Löcher oder andere Defekte auf?

Tore

Unge­si­cherte Tore sind häufig der Grund für schwere Unfälle. Kinder hängen sich zum Beispiel gern an die Quer­latte und schau­keln. Immer wieder wird auch von schwers­ten Verlet­zun­gen durch umkip­pende Tore berich­tet. Tore sind unbe­dingt zu sichern, wenn sie aktu­ell nicht verwen­det werden. Die Möglich­kei­ten, ein frei­ste­hen­des Tor zu sichern, sind viel­fäl­tig und müssen indi­vi­du­ell an die örtli­chen Gege­ben­hei­ten ange­passt werden.

Wasser­stel­len

Teiche, Biotope und andere Wasser­stel­len – selbst Vogel­trän­ken oder Plansch­be­cken – können zu gefähr­li­chen Fallen für Kinder oder Menschen mit Handi­cap werden. Wasser zieht Kinder magisch an. An Teichen gibt es viel zu sehen, manch­mal wollen sie auch einfach nur auspro­bie­ren, wie kalt das Wasser ist. Kinder unter drei Jahren können schon in Vogel­trän­ken oder Pfüt­zen ertrin­ken. Das liegt vor allem daran, dass bei Klein­kin­dern der Schwer­punkt des Körpers im Brust­be­reich und nicht, wie bei Erwach­se­nen oder älte­ren Kindern, in Bauch­na­bel­höhe liegt. Beugen sich Klein­kin­der über eine Wasser­flä­che oder stüt­zen sich auf dem wacke­li­gen Plas­tik­rand eines Plansch­be­ckens auf, kippen sie leicht vorn­über und fallen ins Wasser. Die Musku­la­tur des Nackens reicht nicht aus, um den Kopf aus eige­ner Kraft aus dem Wasser zu heben. Sie können daher selbst in nied­rigs­ten Gewäs­sern ertrinken.

Am besten besei­ti­gen Sie Wasser­stel­len auf dem Vereins­ge­lände oder sichern sie mit hohen, nöti­gen­falls mobi­len Zäunen ab.

Maul­wurf- oder Wühlmausfallen

Verzich­ten Sie auf derar­tige, höchst gefähr­li­che Maßnah­men. Immer wieder werden meist Kinder, aber auch Erwach­sene durch Tier­fal­len schwer verletzt.

Wird jemand infolge einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­let­zung des Vereins geschä­digt, haftet grund­sätz­lich auch der Verein. Die Scha­dens­er­satz­be­träge können das Vermö­gen von klei­nen Verei­nen schnell übersteigen.

Vorsicht: Schil­der oder Klau­seln „Benut­zung auf eigene Gefahr“ oder „Eltern haften für ihre Kinder“ bewir­ken im Zwei­fel keinen Haftungsausschluss.

Die gute Nach­richt: Die Haftung wegen einer Verlet­zung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht ist durch die Sport-Haft­pflicht­ver­si­che­rung bei der ARAG abge­deckt. Abge­deckt ist außer­dem die Prüfung der Frage, wo die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht ihre Gren­zen hat und – nöti­gen­falls – auch die Abwehr von zu Unrecht erho­be­nen Ansprüchen.

Fragen zum Thema Verkehrs­si­che­rungs­pflicht? Das Versi­che­rungs­büro beim zustän­di­gen Landes­sport­bund/-verband berät gern bei allen versi­che­rungs­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten. Besu­chen Sie uns auf www​.arag​-sport​.de.

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