Sommer­zeit – Reisezeit

Reisen gehö­ren heute zum festen Bestand­teil eines jeden Vereins­le­bens. Ob es sich um eine Reise zur Teil­nahme an einem Sport­tur­nier oder eine gesel­lige Veran­stal­tung, zum Beispiel eine Jahres­ab­schluss­fahrt, handelt. Bei der Vorbe­rei­tung der Reise sollte bereits daran gedacht werden, wie die viel­fäl­ti­gen Gefah­ren und Risi­ken für die Reise­teil­neh­mer, Orga­ni­sa­to­ren und Reise­lei­ter abge­si­chert werden können.

Das sagt die Rechtsprechung:

Veran­stal­ter von Reisen müssen nach § 651 k Bürger­li­ches Gesetz­buch (BGB) ihre Reise­teil­neh­mer auch gegen Insol­ven­zen des Veran­stal­ters absichern.

Dieses Gesetz gilt nicht nur für kommer­zi­ell tätige Reise­ver­an­stal­ter bzw. Reise­bü­ros, sondern auch für Vereine und Verbände. Reise­ver­an­stal­ter ist im Sinne des Geset­zes derje­nige, der mindes­tens zwei Einzel­leis­tun­gen einer Reise zu einem Gesamt­preis zusam­men­fasst, die nicht von ganz unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung sind.

Ein Beispiel aus der Vereins­pra­xis verdeut­licht den Inhalt der Vorschrift:

Ein Ski-Verein plant die Wochen­end­rei­sen seiner Ski-Kader. Der Schatz­meis­ter bucht als Beför­de­rungs­mit­tel einen Reise­bus und außer­dem eine Unter­kunft am Ziel­ort. Der Verein hat hier im Sinne des Geset­zes zwei bestehende Einzel­leis­tun­gen einer Reise erbracht und ist damit als Reise­ver­an­stal­ter zum Abschluss einer Insol­venz­ab­si­che­rung (Kauti­ons­ver­si­che­rung) verpflichtet.

Das leis­tet unser Schutz für Orga­ni­sa­to­ren und Teilnehmer:

  • Veran­stal­ter-Haft­pflicht: Versi­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht des Vereins als Reise­ver­an­stal­ter sowie die persön­li­che gesetz­li­che Haft­pflicht der vom Verein mit der Durch­füh­rung der Veran­stal­tung beauf­trag­ten Perso­nen. Even­tu­ell bereits im Rahmen der Sport­ver­si­che­rung des Landessportbundes/​Landessportverbandes bestehende Leis­tun­gen werden den vorge­nann­ten Versi­che­rungs­sum­men angerechnet.
  • Kauti­ons­ver­si­che­rung: Die ARAG über­nimmt für den Verein als Reise­ver­an­stal­ter gegen­über dem Reisen­den (Bürg­schafts­gläu­bi­ger) die Bürg­schaft gemäß den gesetz­li­chen Forde­run­gen nach § 651 k BGB für die Erstat­tung des gezahl­ten Reise­prei­ses, soweit Reise­leis­tun­gen infolge Zahlungs­un­fä­hig­keit oder Konkur­ses des Vereins als Reise­ver­an­stal­ters ausfal­len. Mitver­si­chert sind notwen­dige Aufwen­dun­gen, die dem Reisen­den infolge Zahlungs­un­fä­hig­keit oder Konkur­ses des Vereins als Reise­ver­an­stal­ter für die Rück­reise entstehen.

Neugie­rig gewor­den? Weitere Infor­ma­tio­nen finden sie unter: www​.arag​-sport​.de.

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