Versi­che­rungs­schutz des Übungsleiters/​Trainers

Die Sport­ver­si­che­rungs­ver­träge der Landes­sport­bün­de/-verbände bieten einen obli­ga­to­ri­schen Versi­che­rungs­schutz für die Mitglieds­ver­bände und Vereine sowie deren Organe, Mitglie­der und Helfer. Mitver­si­chert sind ebenso alle Übungs­lei­ter und Trai­ner, die für die versi­cher­ten Orga­ni­sa­tio­nen tätig werden. Versi­che­rungs­schutz besteht bei der ARAG Sport­ver­si­che­rung grund­sätz­lich in den Spar­ten Unfall‑, Haft­pflicht- und Rechts­schutz. Hier­nach sind eigene Unfälle der Übungs­lei­ter ebenso versi­chert, wie eigen­ver­ur­sachte Haft­pflicht­schä­den. Die Rechts­schutz­ver­si­che­rung bietet zudem beispiel­weise Hilfe­stel­lung bei dem Vorwurf der fahr­läs­si­gen Körper­ver­let­zung. Eine gültige Übungs­lei­ter­li­zenz ist für den Versi­che­rungs­schutz keine Voraus­set­zung. Zusätz­lich zu der vorge­nann­ten Absi­che­rung über die Sport­ver­si­che­rungs­ver­träge mit der ARAG besteht für neben­be­ruf­lich tätige Übungs­lei­ter auch über die Verwal­tungs-Berufs­ge­nos­sen­schaft gesetz­li­cher Unfallversicherungsschutz.

Kein Versi­che­rungs­schutz besteht jedoch für Übungsleiter/​Trainer, die außer­halb der Sport­or­ga­ni­sa­tion tätig werden. Wer private Übungs­stun­den orga­ni­siert oder bei nicht versi­cher­ten Orga­ni­sa­tio­nen oder in Betrie­ben leitet, ist nicht über seinen Verein versi­chert. Da auch die Privat­haft­pflicht beruf­li­che Tätig­kei­ten nicht abdeckt, sollte jeder Übungs­lei­ter, der außer­halb der Sport­or­ga­ni­sa­tion tätig ist, seinen Bedarf im Vorfeld prüfen. Eine ergän­zende Haft­pflicht­ver­si­che­rung sichert die privaten/​nebenberuflichen Akti­vi­tä­ten ab.

Warum der Versi­che­rungs­schutz so wich­tig ist zeigt folgen­des Beispiel:

Ein Übungs­lei­ter ließ vor Trai­nings­be­ginn ein Fang­spiel in einer Sport­halle durch­füh­ren, bei dem ein Kind der Fänger war. Die elfjäh­ri­gen Kinder liefen vor dem jewei­li­gen „Fänger“ wild ausein­an­der. Nach ca. fünf Minu­ten war der Aufschrei eines Jungen zu hören. Dieser hatte sich dem Abtip­pen durch einen Hecht­sprung entzie­hen wollen und war mit seinem Kopf gegen das Ende eines von der Decke in der Nähe der Hallen­wand herab­hän­gen­den Klet­ter­taus gekom­men; leider so unglück­lich, dass ein Front­zahn durch den Anprall abbrach.

Die Kosten des Zahn­ersat­zes über­nah­men die Kran­ken­kasse und die ARAG Sport-Unfall­ver­si­che­rung, so dass kein mate­ri­el­ler Scha­den verblieb. Die Eltern des Jungen waren jedoch der Auffas­sung, dass der Übungs­lei­ter seiner Fürsorge- und Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht ausrei­chend nach­ge­kom­men war und forder­ten von ihm ein Schmer­zens­geld in Höhe von 8.000,- Euro sowie seine schrift­li­che Erklä­rung, zukünf­tig für alle unfall­be­ding­ten mate­ri­el­len und imma­te­ri­el­len Schä­den aufzukommen.

Die ARAG Sport-Haft­pflicht­ver­si­che­rung über­nahm die Scha­den­be­ar­bei­tung und wies nach Prüfung des Sach­ver­halts die Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen­über dem Geschä­dig­ten für den versi­cher­ten Übungs­lei­ter als unbe­grün­det zurück. Der Trai­ner hatte weder schuld­haft seine Warn- und Instruktions‑, noch die übli­chen Schutz- und Fürsor­ge­pflich­ten verletzt. Viel­mehr hat sich ein bedau­er­li­ches Lebens­ri­siko verwirk­licht, für das nach gängi­ger Recht­spre­chung kein Scha­den­er­satz verlangt werden kann. Im Falle einer Klage würde die ARAG dem Übungs­lei­ter auch passi­ven Rechts­schutz im Rahmen der Haft­pflicht­ver­si­che­rung gewäh­ren sowie sein Prozess­kos­ten­ri­siko tragen.

Die ARAG Sport­ver­si­che­rung hält auch für außer­halb der Sport­or­ga­ni­sa­tion tätige Übungsleiter/​Trainer entspre­chende Deckungs­kon­zepte bereit. Ange­bote können Sie beim Versi­che­rungs­büro des für Sie zustän­di­gen Landes­sport­bun­des/-verban­des anfor­dern, www​.arag​-sport​.de

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