Die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes hat heute den Bundestag passiert. Für den Herbst werden so wieder mehr Corona-Schutzmaßnahmen möglich. Die weitergehenden Regeln zu Masken und Tests sind, sofern auch der Bundesrat dem Gesetz zustimmt, dann gültig vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023.
Die gute Nachricht ist, dass es Lockdowns, Ausgangssperren sowie pauschale Schulschließungen nicht mehr geben soll.
In Bayern bleibt die Rechtslage zunächst unverändert, da die derzeit geltende Corona-Verordnung bis 23. September 2022 verlängert wird und somit die bisher bestehenden Regelungen weitergelten.
Rechtsgrundlage für die Maßnahmen der Bundesländer
Da das Infektionsschutzgesetz Rechtsgrundlage für die Infektionsschutzmaßnahmen-verordnungen und die darin geregelten Maßnahmen der Bundesländer ist, ist seine Ausgestaltung wichtig.
Die Regeln des Bundes
FFP2-Masken im Fernverkehr und in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen
FFP2-Maskenpflicht soll bundesweit in Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen gelten. Das Gleiche gilt für alle Personen ab 14 Jahren weiterhin auch in Fernzügen, Kinder zwischen 6 und 13 Jahren können auch eine einfachere OP-Maske tragen. In Flugzeugen hingegen entfällt die Maskenpflicht jetzt, die Bundesregierung soll sie per Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrats aber noch einführen können. Diese Erleichterung für den Flugverkehr wird kritisiert.
Masken und Testpflicht bei Pflegeheimen und Kliniken
Ergänzend zur Maske ist vor dem Zutritt zu Pflegeheimen und Kliniken ein negativer Test erforderlich. Heime sollen Beauftragte für Impfungen, Hygiene und Therapien für Erkrankte benennen müssen, um besonders gefährdete Pflegebedürftige zu schützen.
Länder-Regelungen
1. Stufe
Die Länder sollen ab 1. Oktober eigene Auflagen verhängen können, z.B. die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr. Masken sollen auch in öffentlich zugänglichen Innenräumen wie Geschäften und Restaurants Pflicht werden können. Zwingende Ausnahme: Keine Maske ist erforderlich, wenn in der Gastronomie und bei Kultur‑, Freizeit- oder Sportveranstaltungen ein negativer Test vorgezeigt wird.
Tests an Schulen und Kitas können Pflicht werden, ebenso wie die Pflicht zu Masken ab der fünften Klasse, jedoch nur, soweit dies „zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist“.
2. Stufe
Wird die Corona-Lage kritisch, sollen die Länder noch weitere Maßnahmen verhängen können, wie z.B. Maskenpflicht auch bei Veranstaltungen draußen, wenn dort Mindestabstände von 1,50 Metern nicht möglich sind sowie Hygienekonzepte für Betriebe und andere Einrichtungen. Zudem können Besucher-Obergrenzen für Veranstaltungen innen festgelegt werden.
Diese Maßnahmen sollen aber nicht die jeweiligen Landesregierungen selbständig festlegen können, vielmehr soll ein Beschluss des jeweiligen Landtags erforderlich sein. Bedingung soll außerdem die Feststellung sein, dass eine konkrete Gefährdung für das Gesundheitswesen oder andere wichtige Versorgungsbereiche für eine Region vorlegt – in einer Gesamtschau von Infektionszahlen und anderen Indikatoren.
Der Bundesrat muss noch zustimmen
Der Bundesrat muss der Gesetzesnovelle allerdings noch zustimmen – die Sitzung wird voraussichtlich am 16. September sein.
Die Debatte und Einzelheiten zum Nachlesen hier: Deutscher Bundestag – Neufassung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen