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Trotz neuer Baye­ri­scher Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung: Bekannte Rege­lun­gen blei­ben in Kraft – Hygie­ne­re­geln beachten!

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Am 1.10.2022 tritt die 17. BayIfSMV in Kraft. Aufgrund des neuen Bundes-Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes als gesetz­li­cher Grund­lage für die Verord­nun­gen der Länder musste auch Bayern seine Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung neu aufle­gen. Die aktu­elle Verord­nung gilt bis zum 28. Oktober.

An den bishe­ri­gen Rege­lun­gen ändert sich jedoch nichts, denn die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung hat auf Verschär­fun­gen, aber auch auf Locke­run­gen verzich­tet. Im öffent­li­chen Perso­nen­nah­ver­kehr bleibt es also bei der Masken­pflicht, wobei weiter­hin keine FFP2-Maske nötig ist (wie bisher). Auch die Masken- und Test­pflich­ten in bestimm­ten Einrich­tun­gen für vulnerable Menschen blei­ben unverändert.

Obwohl das Bundes­recht den Ländern schär­fere Maßnah­men erlaubt, wie z.B. Masken­pflicht in öffent­lich zugäng­li­chen Innen­räu­men, macht der Frei­staat hier­von derzeit keinen Gebrauch.

Eins bleibt eben­falls: Der Appell an die Eigen­ver­ant­wor­tung jedes Einzel­nen. Das bedeu­tet, die Hygiene-Regeln weiter zu beach­ten: Maske tragen, Abstand halten, regel­mä­ßig lüften und impfen lassen! Frei nach dem Motto der Anti-Corona-Kampa­gne #Nasi­cher! des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit und Pflege).

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