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Wich­tige Infos für Sport­ver­eine: Angeb­li­cher Verstoß gegen DSGVO – Abmahn­welle wegen Google Fonts

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Zahl­rei­che Website-Betrei­ber werden aktu­ell zu einer Zahlung von bis zu 500€ wegen Versto­ßes gegen die DSGVO aufge­for­dert. Den Betrei­bern wird ein “unzu­läs­si­ger Eingriff in das allge­meine Persön­lich­keits­recht” und ein Verstoß gegen die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) vorge­wor­fen. Konkret geht es hier­bei um die Einbin­dung von „Google Fonts“ auf ihrer Website. Dieser Dienst wird von Google kosten­frei ange­bo­ten und beinhal­tet Schrift­ar­ten verschie­de­ner Anbie­ter, die auf den Websites einge­bun­den werden können. Geltend gemacht werden Ansprü­che auf Löschung und Unter­las­sung sowie Auskünfte über die Daten­ver­ar­bei­tung, Ansprü­che auf Scha­dens­er­satz und Kosten­er­stat­tung der Rechtsanwaltskosten.

Über Google Fonts gibt es die Möglich­keit, die Schrift­ar­ten online einzu­bin­den, wodurch eine auto­ma­ti­sche Verbin­dung zwischen den Seiten­be­su­chern und den Google-Servern in den USA aufge­baut wird. Dies führt dazu, dass der Brow­ser des Besu­chers die Schrif­ten beim Aufruf einer Seite von den Servern des US-Konzerns in den USA lädt. Dazu wird die dyna­mi­sche IP-Adresse des Besu­chers an Google über­mit­telt, wofür es recht­lich keine Grund­lage z.B. in Form einer Zustim­mung gibt, was wiederum den behaup­te­ten Verstoß gegen das Persön­lich­keits­recht und die DSGVO bedeutet.

Gerichts­ur­teil des LG München I

Begrün­det wird das Mahn­schrei­ben u.a. mit einer Entschei­dung des Land­ge­richts München I vom Januar 2022: Zum Urteil

In seiner Entschei­dung hatte das Land­ge­richt München I ein Unter­neh­men wegen der daten­schutz­wid­ri­gen Einbin­dung von Google Fonts verur­teilt, einen Scha­den­er­satz in Höhe von 100 Euro an den Kläger zu zahlen.

Sollte sich der Verstoß wieder­ho­len, wurde ein Ordnungs­geld von bis zu 250.000 Euro ange­droht. Der Kläger hatte mehr­fach die Website des beklag­ten Unter­neh­mens besucht, und seine IP-Adresse war nach­weis­lich wieder­holt an Google in die USA weiter­ge­lei­tet worden, ohne dass er hierzu zuge­stimmt hätte.

Grund­le­gend handelt es sich tatsäch­lich um eine Rechts­ver­stoß, falls Google Fonts dyna­misch in die Website einge­bun­den wurde. Durch diese dyna­mi­sche Einbin­dung werden die Daten eines Website­be­su­chers (z.B. IP-Adresse) an Google außer­halb Euro­pas weitergegeben.

Google Fonts DSGVO-konform verwenden

Es gibt die Möglich­keit einer stati­schen Nutzung von Google Fonts, wodurch die Schrift­ar­ten lokal auf den Servern des Website-Betrei­bers einge­bun­den werden. Dann greift der Website-Besu­cher ledig­lich auf den loka­len Server zu und es wird keine Verbin­dung zu den Google-Servern herge­stellt. Diese tech­ni­sche Lösung ist DSGVO-konform. 

Der BLSV empfiehlt

  • Ruhe bewah­ren!
  • Ziehen Sie einen Rechts­bei­stand hinzu und bera­ten Sie sich, wie am besten reagiert wird.
  • Prüfen Sie, ob ein daten­schutz­recht­li­cher Verstoß auf Ihrer Website vorlie­gen kann. Falls auf Ihrer Website Google Fonts dyna­misch einge­bun­den ist, empfeh­len wir die Umstel­lung auf eine lokale bzw. natio­nale Einbindung.

Achtung: Soll­ten Sie neben der Geltend­ma­chung eines Scha­dens­er­sat­zes zusätz­lich mit einem Auskunfts­ver­lan­gen zur Daten­ver­ar­bei­tung konfron­tiert sein, müssen Sie reagie­ren. Diese Schrei­ben können also nicht einfach zur Seite gelegt werden, denn hier läuft grund­sätz­lich zunächst eine Monats­frist (Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO). Auch in diesem Fall empfiehlt der BLSV das Hinzu­zie­hen eines Rechts­bei­stan­des zur Prüfung des Einzelfalls.

Hinweis: Bitte berück­sich­ti­gen Sie, dass diese Hinweise unver­bind­lich sind und eine rechts­an­walt­li­che oder steu­er­be­ra­tende Auskunft nicht ersetzen.

Weitere Infos vom BLSV-Versi­che­rungs­part­ner ARAG: Abmah­nung wegen Google Maps auf der Vereins­web­site und wie man sich schüt­zen kann (arag​.de)

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